Investitionsförderung (GRW)

Mit der „GRW“-Förderung unterstützen Bund und Länder Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Tourismus) sowie von Forschungseinrichtungen, die dauerhaft Arbeitsplätze bzw. Ausbildungsplätze schaffen oder diese sichern.

Mit der Förderung sollen Investitionsanreize gegeben werden, um die Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu stärken.

Außerdem werden Unternehmen bei der Investition in digitale Produktions- und Arbeitsprozesse sowie exportorientierte Unternehmen unterstützt und damit im Wettbewerb gestärkt.

Wer wird gefördert

Antragsberechtigt für die Förderung sind:

  • kleine, mittlere und große Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebsstätte (Branchenausschlüsse beachten!) sowie gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen
  • Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten und Unternehmen deren Gesellschafter zu mehr als 50 % Banken, Versicherungen, Bund, Land oder Kommunen sind.

Was wird gefördert

Förderfähige Investitionsvorhaben bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sind:

  • Errichtungsinvestitionen
  • Erweiterungsinvestitionen
  • Diversifizierung der Produktion in vorher nicht hergestellter Produkte
  • Grundlegende Änderung des Produktionsprozesses
  • Erwerb von unmittelbar mit der Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre.

Bei großen Unternehmen:

  • Errichtungsinvestition
  • Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte
  • Erwerb von unmittelbar mit der Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre.
  • Erstinvestition zur Diversifizierung durch Hinzunahme neuer Produkte oder neuer Prozessinnovationen

Folgende Fakten müssen gegeben sein:

  • es müssen neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder bestehende gesichert werden
  • Sitz/Betriebsstätte des Unternehmens in Deutschland
  • Primäreffekt (auf Dauer nicht unwesentliche Erhöhung des Gesamteinkommens eines Wirtschaftsraums)
  • Erfüllen des Arbeitsplatzkriteriums (mind. 10 % mehr Dauerarbeitsplätze nach Abschluss des Investitionsvorhabens) oder Erfüllen des Abschreibungskriteriums (Investitionsbetrag übersteigt mind. 50 % der durchschnittlichen Abschreibung der letzten drei Jahre)
  • Bei Errichtungsinvestitionen oder dem Erwerb einer stillgelegten/von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte gelten Abschreibungs- und Beschäftigtenkriterium als erfüllt.
  • mind. 25 % subventionsfreier Eigenbeitrag zur Finanzierung (bei mind. 10 % Eigenmitteln)
  • Bindung von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens an Arbeitsplatzziele und Verbleib der geförderten Wirtschaftsgüter
  • Durchfinanzierungsbestätigung der Hausbank

Förderfähig sind (sachkapitalbezogen oder lohnkostenbezogen):

  • die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des zum Vorhaben zählenden Sachanlagevermögens und Wirtschaftsgüter
  • Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern, soweit diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind; bei großen Unternehmen nur bis zu einer Höhe von 50 %
  • gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter, wenn sie beim Leasingnehmer aktiviert werden
  • im Falle einer Übernahme die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens bis zur Höhe des Marktpreises
  • Lohnkosten, die für neu eingestellte Personen (Dauerarbeitsplatz) während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen.
    Es gelten besondere Kriterien -> Jahresbruttolohnsumme mind. 35.000 € (einschl. Arbeitgeberanteil gesetzlicher Sozialabgaben) ausgehend von einer Vollzeitstelle, förderfähige Jahresbruttolohnsumme max. 70.000 €; Arbeitsplätze müssen entweder mit überdurchschnittliche Qualifikationsanforderung, hohe Wertschöpfung haben oder in einem Bereich mit besonders hohem techn. Innovationspotenzial sein.

Nicht gefördert werden:

  • Grundstückerwerbskosten
  • Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen
  • Anschaffungskosten für Fahrzeuge
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter (Ausnahme bei Bedrohung durch eine Stilllegung oder KMU in der Gründungsphase)
  • geringwertige Wirtschaftsgüter, wenn sie im Anschaffungsjahr voll abgeschrieben werden
  • Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen (z. B. Betriebswohnungen)
  • Bauzeitzinsen
  • gemietete und geleaste Wirtschaftsgüter, sofern kein Kauf beabsichtigt ist
  • Wirtschaftsgüter mit Sale-and-Rent-back-Vertrag oder Sale-and-lease-back-Vertrag
  • Investitionen in Energieerzeugungslangen, für die ein Vergütungsanspruch besteht

Art, Umfang und Höhe

Es wird ein anteiliger Zuschuss auf die förderfähigen Ausgaben gewährt. Dabei kann zwischen einem sachkapitalbezogenen und einem lohnausgabenbezogenen Zuschuss gewählt werden.

Die Zuschusshöhe ist für jedes Bundesland verschieden. Bitte entnehmen Sie nachfolgender Tabelle die maximale Förderung für Ihr Bundesland:

  • Bayern: 45%
  • Berlin: 30%
  • Brandenburg: 45%
  • Bremen: 30%
  • Hessen: 35%
  • Mecklenburg Vorpommern: 45%
  • Niedersachsen: 35%
  • Nordrhein Westfalen: 35%
  • Rheinland Pfalz: 35%
  • Saarland: 30%
  • Sachsen Anhalt: 40%
  • Sachsen: 45%
  • Thüringen: 40%
  • Schleswig-Holstein: 35%

Nicht nur die Zuschusshöhe, sondern auch einzelne Förderaspekte weichen von Bundesland zu Bundesland ab. Daher helfen wir Ihnen gern weiter, ob Ihr Projekt/Vorhaben förderfähig ist.

Bei Interesse an einer Beratung können Sie uns gerne unverbindlich kontaktieren.

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